Die Pflegegrade
Durch die verpflichtende Pflegeversicherung gewährleistet der Gesetzgeber die finanzielle Unterstützung im Pflegefall. Ziel ist es, die Lebensqualität eines jeden, unabhängig von Alter oder Erkrankung, beizubehalten.
Der SMD ermittelt den Umfang des Hilfebedarfs und die Höhe der finanziellen Unterstützung, wonach der Pflegebedürftige einem Pflegegrad zugeordnet wird. Der Gutachter des SMD bewertet hierbei die Selbständigkeit in einzelnen Modulen und verteilt dementsprechend Punkte.
Nach folgenden Modulen wird hierbei unterschieden:
Modul | Prozentuale Berücksichtigung | |
---|---|---|
1. | Mobilität | 10% |
2. | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15% |
3. | Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | - |
4. | Selbstversorgung | 40% |
5. | Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | 20% |
6. | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt | 15% |
Um entsprechend der Module den richtigen Pflegegrad ermitteln zu können, werden die einzelnen Punkte nicht einfach zusammengezählt. Vielmehr geht es um eine prozentuale Auswertung mit anschließender Punktegewichtung pro Modul. Alle gewichteten Punkte werden addiert, wobei aus den Modulen 2 oder 3 nur der jeweils höhere Gesamtwert Berücksichtigung findet. Hieraus ergibt sich schließlich eine Gesamtpunktzahl, über die sich der Pflegegrad definieren lässt.
Von der Gewichtung der Punkte zum Pflegegrad
Kein Pflegegrad | Unterhalb von 12,5 Punkten | |
Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit | Ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit | Ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte |
Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit | Ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte |
Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit | Ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte |
Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | Ab 90 bis unter 100 Gesamtpunkte (*) |
* Hinweis: Kann ein pflegebedürftiger Mensch weder die Arme noch die Beine einsetzen, wird er automatisch in den Pflegegrad 5 eingestuft, unabhängig vom erzielten Punktwert. Dies gilt jedoch nur bei vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen.