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bpa Zertifikat

Beratungseinsätze

Corona Hinweis

Können Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI hinsichtlich der pflegerischer Fragestellung, Hygienemaßnahmen etc. in einer zu definierenden Übergangszeit auch fernmündlich durchgeführt werden.


Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind bis zum 30.09.2020 vom Gesetzgeber ausgesetzt (§ 148 SGB XI). In Ausnahmefällen gilt folgendes: Die Landesverbände der Pflegekassen unterbreiten für diese Ausnahmefälle ab 01.04.2020 ein einseitiges Angebot:

Sofern vom Pflegebedürftigen eine telefonische Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI ausdrücklich gefordert wird, kann diese durchgeführt und mit 30 € abgerechnet werden.


Hinweis: Beratungsbesuche, die in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen auf dessen Wunsch stattfinden sollten, werden mit den für NRW vereinbarten üblichen Vergütungen abgerechnet.


Die Beratungseinsätze sind nach §37.3 SGB XI geregelt. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, bei bei Ihnen aber kein Pflegedienst beauftragt ist, sind Beratungsgespräche - so genannte Qualitätssicherungsbesuche - durch einen Pflegedienst verpflichtend. Die Beratungseinsätze geben Ihnen und uns die Sicherheit, dass die Pflege Ihres Angehörigen hinreichend gesichert ist. Der Abstand der Beratungseinsätze beträgt bei den Pflegegraden 2 und 3 alle sechs Monate, beim Pflegegrad 4 und 5 müssen die Gespräche alle drei Monate stattfinden. Bei einem Besuch berichten Sie über ihre Erfahrungen und wir stehend Ihnen beratend zur Seite.

So unterstützen wir Sie zum Beispiel im Falle einer Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit, wenn die Beantragung eines höheren Pflegegrades ansteht.

Oftmals fehlt pflegenden Angehörigen indes die Zeit, sich mit Themen zu beschäftigen, die über die Pflege selbst hinausgehen. Sei es bei der Frage nach Hilfsmitteln, die den Alltag erleichtern, der Umbau des Badezimmers oder das Thema Sturzprophylaxe - während der Beratungseinsätze können Sie mit uns über ihre Anliegen, Bedürfnisse und Wünsche sprechen.

Wenn Sie einen Urlaub planen, krankheitsbedingt ausfallen oder für Sie ein Klinikaufenthalt bevorsteht, können Sie die Pflege Ihres Angehörigen für eine bestimmte Zeit von einem Pflegedienst übernehmen lassen. Die Leistungen der so genannten Verhinderungspflege können für maximal 42 Tage oder 1.612 Euro in Anspruch genommen werden. Auch hier stehen wir Ihnen von "Pflege am Park" während der Beratungseinsätze mit Rat und Tat zur Seite.

Sprechen Sie uns an!